Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
§ 143

§ 143 – Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten

Der Träger der Sozialhilfe hat über Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Berücksichtigung eines eventuellen Freibetrages nach § 82a zu entscheiden, so lange ihm nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder berufsständischer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetrages vorliegen.

Kurz erklärt

  • Der Sozialhilfeträger entscheidet über Leistungen zur Lebensunterhaltshilfe und Grundsicherung.
  • Dabei wird ein möglicher Freibetrag nach § 82a nicht berücksichtigt.
  • Diese Entscheidung gilt, bis ein Nachweis über die Freibetragsvoraussetzungen vorliegt.
  • Der Nachweis muss von der Rentenversicherung oder anderen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen kommen.
  • Ohne diesen Nachweis bleibt der Freibetrag unberücksichtigt.